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Neu Dokument-ID: 174070

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Lieferungswerke

idF BGBl. Nr. 151/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1996

Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.