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Neu Dokument-ID: 169142

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden

§ 85. Allgemeines

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.