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Dokument-ID: 169385
10.
§ 273. Unterbrechung der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
10.
Vertagung der Hauptverhandlung
§ 273. Unterbrechung der Hauptverhandlung
(nichtamtliche Überschrift)
Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.