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Dokument-ID: 169482
10.
§ 338. Entscheidung über zu verhängende Strafe
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
10.
Gemeinsame Beratung über die Strafe
§ 338. Entscheidung über zu verhängende Strafe
(nichtamtliche Überschrift)
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.