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Dokument-ID: 169391
11.
§ 277. Wissentlich falsche Zeugenaussage
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
11.
Zwischenfälle
§ 277. Wissentlich falsche Zeugenaussage
(nichtamtliche Überschrift)
Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.