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Dokument-ID: 169440
2.
§ 304. Beginn der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
2.
Beginn der Hauptverhandlung
§ 304. Beginn der Hauptverhandlung
(nichtamtliche Überschrift)
Sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworene nach den übrigen Geschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.