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Dokument-ID: 169426
3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296a. Verständigung des Schöffengerichtes
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
3. Gemeinsame Bestimmung
Gemeinsame Bestimmung
§ 296a. Verständigung des Schöffengerichtes
(nichtamtliche Überschrift)
Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
- an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
- der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).