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Dokument-ID: 169443
3.
§ 306. Verfahren gegen ungehorsame Zeugen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
3.
Beweisverfahren
§ 306. Verfahren gegen ungehorsame Zeugen
(nichtamtliche Überschrift)
Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.