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Neu Dokument-ID: 169124

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Vertreter

§ 73. Vertreter

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.