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Dokument-ID: 169142
5. Abschnitt
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden
§ 85. Allgemeines
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.