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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.2.9 Abfallrechtlicher Geschäftsführer

§ 26 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz • [Fußnote: BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 43/2007. (AWG) sieht für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen – sofern diese nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll – vor, dass ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist. Dieser muss zum einen hauptberuflich tätig sein und zum anderen eine entsprechende Anordnungsbefugnis (Betätigung im Betrieb) haben.

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