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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1.4 Aktiengesellschaft (AG)

Vorstandsmitglieder einer AG dürfen nach § 79 AktG ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im gleichen Geschäftszweig wie die AG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich als persönlich (voll) haftende Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligen. Außerdem ist ihnen die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten außerhalb des Konzerns untersagt.

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