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10.16.1.3 Allgemeine Verweisungsnorm bei unerlaubten Handlungen
Die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, stellt sich insbesondere dann, wenn bei einem Schadensereignis der Handlungsort und der Erfolgsort nicht im gleichen Staatsgebiet lokalisierbar sind. Die in Art 4 Abs 1 der Rom II-Verordnungenthaltene allgemeine Verweisregel trifft in einem solchen Fall grundsätzlich eine Verfügung zugunsten des Rechtes des Erfolgsortes. Nach dieser Bestimmung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis stattfand (Handlungsort) oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.