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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6.1 Allgemeines

Vor allem mit der Geschäftsführung sowie der Vertretung von Gesellschaften betraute Organe, in diesem Unterkapitel in weiterer Folge einfach als „Geschäftsführer“ bezeichnet, haben eine Vielzahl von Regeln und Vorschriften zu beachten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen: Geschäftspartner der Gesellschaft können ihre Geschäftsbeziehungen beenden; der Gesellschaft können lukrative Geschäfte entgehen; der Geschäftsführer kann „versetzt“ bzw von seiner bisherigen Funktion enthoben • [Fußnote: Anders als bei der Aktiengesellschaft können GmbH-Gesellschafter zumeist auch ohne wichtigen Grund jederzeit abberufen werden, in der Wirtschaftspraxis freilich erfolgen solche Abberufungen (ebenso wie „ordentliche“ Kündigungen von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber) oftmals nicht grundlos. – allenfalls auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht entlassen – werden; es kann aber auch zu einer Haftung des Geschäftsführers kommen. Diese so genannte „Geschäftsführerhaftung“ wird in der Praxis in aller Regel am meisten gefürchtet und soll daher in diesem Werk auch besonders beleuchtet werden.

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