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Dokument-ID: 1259276
5.1 Allgemeines
Wie bereits ausgeführt, haben sich die mit der Geschäftsführung betrauten Organe einer Gesellschaft in erster Linie am Unternehmenswohl zu orientieren. Alle Handlungen der Geschäftsführung sind danach auszurichten; es ist alles zu tun, was den Unternehmensgegenstand fördert, und Gegenteiliges zu unterlassen.