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Dokument-ID: 1265356
13.17.1 Allgemeines
Rechtsgrundlage für den jährlichen Erholungsurlaub ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes wird in § 2 Abs 1 UrlG normiert. Für Dienstverhältnisse, die weniger als 25 Jahre gedauert haben, beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Werktage (dh fünf Wochen), nach Vollendung von 25 Jahren gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 36 Werktagen (sechs Wochen).