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Dokument-ID: 1267410
10.11.2.1 Allgemeines
§ 1313a ABGB lautet:
„Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.“