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Dokument-ID: 1264072
9.12.5 Andere vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes (§§ 181f und 181g StGB)
§ 181f Abs 1: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen.