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Dokument-ID: 1262999
6.11.1 Anfechtung allgemein
Anfechtbar sind nach § 28 IO alle tatbestandsmäßigen Rechtshandlungen, die vom (späteren) Schuldner wegen Benachteiligungsabsicht oder Vermögensverschleuderung vorgenommen werden. Nicht erforderlich ist, dass sie vom Schuldner persönlich vorgenommen werden, auch Rechtshandlungen eines Vertreters des Schuldners werden diesem zugerechnet (zB Antrag auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes). • [Fußnote: Vgl Rebernig in Konecny/Schubert § 28 KO, Rz 5.]