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Dokument-ID: 1263005
6.11.4 Anfechtung wegen Begünstigungsabsicht
Dies ist die Absicht des Schuldners, einen Gläubiger vor den anderen zu bevorzugen. • [Fußnote: Vgl 8 Ob 528/85.] Dies ist aber nur dann möglich, wenn dem Schuldner bereits seine materielle Insolvenz bekannt ist. Hofft er, der Lage noch Herr zu werden und den Turnaround zu schaffen, um dann die anderen Gläubiger ebenfalls fristgerecht und zur Gänze befriedigen zu können, so handelt er nicht in Begünstigungsabsicht. • [Fußnote: Vgl Rebernig in Konecny/Schubert § 30 KO Rz 137; vgl § 30 Abs 1 Z 2 IO.]