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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.15.1.1 Anwendungsbereich

Die Rom I VO regelt, wie bisher das EVÜ • [Fußnote: Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Wird von der Verordnung Rom I abgelöst. nur das anzuwendende Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge, die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Das Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien muss eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen – und damit sind nicht nur EU-Mitgliedstaaten gemeint. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes.

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