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Neu Dokument-ID: 1265733

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.19.6 Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Dienstnehmer an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen, vom Dienstgeber bestimmten, Ort aufhält und in Bereitschaft und jederzeit zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Die Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit.

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