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Dokument-ID: 1265733
13.19.6 Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Dienstnehmer an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen, vom Dienstgeber bestimmten, Ort aufhält und in Bereitschaft und jederzeit zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Die Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit.