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Dokument-ID: 1260112
8.7.4 Auskunfts-, Einsichts- und Aufzeichnungspflichten
§ 67a Abs 8, 8a und 9 ASVG verpflichten die Auftrag gebenden Unternehmen künftig zur Auskunft über die Subunternehmer und die beauftragten Bauleistungen. Weiters ist den Krankenversicherungsträgern Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren. Verletzungen dieser Auskunftspflichten sind gem § 112a ASVG strafbar und werden mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,– bis EUR 10.000,– (im Wiederholungsfall EUR 2.000,– bis EUR 20.000,–) geahndet.