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7.7.4 Ausnahmen
§ 2 KartG normiert Legalausnahmen vom Kartellverbot. Sämtliche unter das Kartellverbot fallende Wettbewerbsbeschränkungen können potenziell von einer Ausnahme erfasst und daher zulässig sein. Liegt eine Ausnahme vor, so unterliegen diese Kartelle nicht dem Kartellverbot und auch nicht der Nichtigkeitssanktion.