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Dokument-ID: 1263884
8.8.7 Ausnahmen
Das B-UHG sieht keine rückwirkende Haftung vor.
Dementsprechend fallen Schäden durch
- Emissionen oder Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten des B-UHG ereignet haben, oder
- Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG stattgefunden haben (auch wenn die Emissionen erst nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind), nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.