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Dokument-ID: 1265296
13.8.7 Ausnahmen
Die Bestimmungen des AVRAG kommen im Falle von Betriebsstilllegungen nicht zur Anwendung, wobei von der Betriebsstilllegung die Betriebsunterbrechung, dh der geplante Fortbetrieb nach geraumer Zeit, zu unterscheiden ist; lediglich die tatsächliche Betriebsstilllegung führt auch zur Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG.