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Neu Dokument-ID: 1265876

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.11.9 Beendigung und Nachwirkung

Vorweg ist nochmalig festzuhalten, dass grundsätzlich jede Betriebsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst oder einseitig aus wichtigen Gründen fristlos beendet werden kann. Befristete Betriebsvereinbarungen enden durch Zeitablauf, auflösend bedingte Betriebsvereinbarungen durch Eintritt der Bedingung.

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