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10.17.2 Begriffsbestimmungen
Die beiden Materien, von denen Gefahr ausgeht, sind das Kernmaterial und die Radionuklide. Gem § 2 Z 1 Atomhaftungsgesetz (AtomHG) ist unter dem Begriff Kernmaterial besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial zu verstehen. Davon ausgenommen sind kleinste radiologisch unbedeutende Mengen. Radionuklide stellen sonstige radioaktive Stoffe dar, die zufolge spontaner Prozesse ionisierende Strahlung aussenden, einschließlich von Stoffen oder Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden gem § 2 Z 2 AtomHG.