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Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.1 Betrug (§§ 146 bis 148 StGB)

Nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt derjenige den Tatbestand des Betrugs, der mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. • [Fußnote: Siehe § 146 StGB.

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