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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.1.2 Bevollmächtigter versus verantwortlicher Beauftragter

Einige Verwaltungsvorschriften (zB ARG, AZG) sahen bis zuletzt zusätzlich die Möglichkeit der Bestellung eines so genannten „Bevollmächtigten“ vor. In diesem Zusammenhang stellte sich die (rechtliche) Frage, ob zwischen einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Bestimmungen und einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG ein „qualitativer“ Unterschied besteht; dies insbesondere im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Haftung der nach außen vertretungsbefugten Organe.

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