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7.10.3 Definition von Geschäftsgeheimnis
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat mit der eingangs genannten UWG-Novelle 2018 erhebliche Neuerungen erfahren.
Die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist nun nicht länger mehr oder weniger ausschließlich vom subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmers abhängig; vielmehr müssen mehrere Merkmale kumulativ vorliegen: Die betreffende, nicht allgemein zugängliche Information muss vom Unternehmer bewusst geheim gehalten werden, einen gemeinsamen kommerziellen Wert haben, und darüber hinaus „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ (§ 26b UWG) sein.