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Dokument-ID: 1267423
10.12.3 Der Importeur
Bei Produkten, die aus dem Ausland kommen, haftet neben dem Hersteller auch der Importeur. Seit dem Beitritt zur EU trifft die Importeurshaftung jenen Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt hat. Durch die Importeurshaftung bleibt es dem Geschädigten erspart, aufwändige Auslandsprozesse gegen den Hersteller anzustrengen.