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Dokument-ID: 1267415
10.11.2.4 Die Erfüllungsgehilfenkette
Für den Fall, dass der Erfüllungsgehilfe weitere Gehilfen heranzieht, so führt dies nicht grundsätzlich zur Haftpflicht des Geschäftsherren. Er haftet jedoch auch für den zusätzlichen Erfüllungsgehilfen, wenn dieser mit seinem Einverständnis tätig wurde.