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Dokument-ID: 1267437
10.13.3.2 Die Haftungsbeschränkungen durch das DHG
Hat eine Schadenszufügung im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des DHG stattgefunden, so ist die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber einem Dritten durch die Haftungserleichterungen des DHG wesentlich eingeschränkt. Hinsichtlich der Vorgehensweise ist nach den Bestimmungen des Gesetzes dahingehend zu differenzieren, ob der Dienstgeber oder ein Dritter, beispielsweise ein Auftraggeber des Dienstgebers, geschädigt wurde.