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Dokument-ID: 1265849
10.8 Die Sachverständigenhaftung
§ 1299 ABGB lautet (sinngemäß):
Wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk, also zu einer Tätigkeit als Sachverständiger öffentlich bekennt, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den nötigen Fleiß und besondere Kenntnisse zutraut und muss daher ihren Mangel vertreten.