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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.14 Diensterfindungen vs freie Erfindungen

Insbesondere in Unternehmen, die in technischen Entwicklungsbereichen tätig sind, kommt es nicht selten vor, dass von Dienstnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit und im Geschäftszweig des Dienstgebers Diensterfindungen gemacht werden. Dabei stellt sich aus Sicht der arbeitsrechtlichen Vertragsparteien die Frage, wem die Diensterfindung zuzurechnen ist bzw ob dem Dienstgeber oder dem Dienstnehmer das Recht der Verwertung der (Dienst-)Erfindung am Markt zusteht.

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