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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.13.4 Dienstgeberhaftungsprivileg

§ 333 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) normiert, dass ein Dienstgeber dem Versicherten (= Arbeitnehmer) zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls • [Fußnote: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit ereignen, wobei auch Wege zur oder von der Arbeitsstätte grundsätzlich mitumfasst sind. oder durch eine Berufskrankheit • [Fußnote: Berufskrankheiten sind Krankheitsbilder, die durch die Ausübung der Arbeitsleistungen verursacht wurden. Berufskrankheiten sind in einer Anlage zu den Bestimmungen des ASVG festgeschrieben. entstanden ist, nur verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall/die Berufkrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungseinschränkung gilt auch gegenüber Hinterbliebenen des Versicherten.

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