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10.13.4 Dienstgeberhaftungsprivileg
§ 333 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) normiert, dass ein Dienstgeber dem Versicherten (= Arbeitnehmer) zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls • [Fußnote: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit ereignen, wobei auch Wege zur oder von der Arbeitsstätte grundsätzlich mitumfasst sind.] oder durch eine Berufskrankheit • [Fußnote: Berufskrankheiten sind Krankheitsbilder, die durch die Ausübung der Arbeitsleistungen verursacht wurden. Berufskrankheiten sind in einer Anlage zu den Bestimmungen des ASVG festgeschrieben.] entstanden ist, nur verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall/die Berufkrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungseinschränkung gilt auch gegenüber Hinterbliebenen des Versicherten.