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6.5 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG)
Allgemeines
Gesellschaftern soll es prinzipiell möglich sein, selbst darüber zu entscheiden, wie sie die Gesellschaft finanzieren.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist allerdings in der Unternehmenskrise geboten: In dieser Situation kommt die Finanzierungs(folgen)verantwortung der Gesellschafter zum Tragen. Die Finanzierungs(folgen)verantwortung ist die Verantwortung des Gesellschafters für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung. In der Krise ist der Gesellschafter zwar nicht positiv verpflichtet, fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen • [Fußnote: Vgl 8 Ob 9/91.] , er darf sich aber seiner Verantwortung nicht zum Nachteil der Gläubiger entziehen, indem er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzhilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Kapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweicht. • [Fußnote: Vgl RdW 8/1993, 251 (9 Ob 15/92).]