© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1259582

Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG)

Allgemeines

Gesellschaftern soll es prinzipiell möglich sein, selbst darüber zu entscheiden, wie sie die Gesellschaft finanzieren.

Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist allerdings in der Unternehmenskrise geboten: In dieser Situation kommt die Finanzierungs(folgen)verantwortung der Gesellschafter zum Tragen. Die Finanzierungs(folgen)verantwortung ist die Verantwortung des Gesellschafters für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung. In der Krise ist der Gesellschafter zwar nicht positiv verpflichtet, fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen • [Fußnote: Vgl 8 Ob 9/91., er darf sich aber seiner Verantwortung nicht zum Nachteil der Gläubiger entziehen, indem er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzhilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Kapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweicht. • [Fußnote: Vgl RdW 8/1993, 251 (9 Ob 15/92).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte in unserem Shop! Zum Shop