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Dokument-ID: 1262986
6.9.2 Einbeziehung von Auslandsvermögen in einem österreichischen Insolvenzverfahren
Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich, so ist gem § 237 IO auch das gesamte im Ausland befindliche Vermögen des Schuldners in das Insolvenzverfahren miteinzubeziehen. Liegt nun aber der Mittelpunkt der Interessen im Ausland, so gehört das im Ausland befindliche Vermögen bloß dann zur österreichischen Insolvenzmasse, wenn dieses ausländische Verfahren die Einbeziehung von ausländischem Vermögen nicht vorsieht. Dadurch wird dem Rechnung getragen, dass dem Mittelpunkt der Interessen ein Vorrang zukommt.