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8.4.1.1 Allgemeines
Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt grundsätzlich nichts anderes als für sonstige verwaltungs(straf)rechtliche Bestimmungen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist dieser für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich und wird bei einer Verletzung seitens der einschreitenden Behörde zur Verantwortung gezogen. Ist der Arbeitgeber hingegen eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels(Unternehmens)rechts (OG, KG), so haben grundsätzlich jene Personen die Verantwortung zu übernehmen, welche zur Vertretung nach außen berufen sind, dh insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH, Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG, KG).