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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.2 Einschlägige wettbewerbswidrige Handlungen

Die Generalklausel des § 1 UWG

Generell verstoßen gegen das UWG Handlungen, die „unlautere Geschäftspraktiken“ darstellen (vgl § 1 UWG). Eine Geschäftspraktik ist jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt (§ 1 Abs 4 Z 2 UWG).

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