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Dokument-ID: 1265292
13.8.3 Eintrittsautomatik
Geht nunmehr ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber im Wege der Einzelrechtsnachfolge (zB Kaufvertrag) oder auch Gesamtrechtsnachfolge (bspw durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen wie Verschmelzung oder Umwandlung) über, so führt dies dazu, dass durch die normierte „Eintrittsautomatik“ der neue Inhaber ex lege neuer Arbeitgeber der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes wird. Gemäß den gesetzlichen