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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.2.3 Ersatzpflicht

Die Vorstandsmitglieder sind gem § 84 Abs 3 AktG zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes

  • Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden
  • Den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden
  • Eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden
  • Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden
  • Gesellschaftsvermögen verteilt wird
  • Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters zu vereinbaren sind
  • Kredit gewährt wird
  • Bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zweckes oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden

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