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Dokument-ID: 1265866
10.9.2.3 Ersatzpflicht
Die Vorstandsmitglieder sind gem § 84 Abs 3 AktG zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes
- Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden
- Den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden
- Eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden
- Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden
- Gesellschaftsvermögen verteilt wird
- Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters zu vereinbaren sind
- Kredit gewährt wird
- Bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zweckes oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden