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10.17.1 Allgemeines
Das Atomhaftungsgesetz 1999 ersetzte das Haftungsgesetz, das 1966 in Kraft getreten ist. Das damalige Gesetz war nicht darauf ausgelegt, Umweltschäden in katastrophalen Ausmaßen oder massenhaften Umsiedlungen von betroffenen Bewohnern zu begegnen. Das vor dem Kernkraftwerk-Referendum verabschiedete Atomhaftungsgesetz tendierte dazu, die Atomwirtschaft zu favorisieren. Durch die „Kanalisierung“ der Haftung des Anlagenbetreibers wurde erreicht, dass in einem tatsächlichen Schadensfall als Haftungsfonds nur Vermögen der Betreibergesellschaft zur Verfügung stünde. Das alte Atomhaftungsgesetz schloss ausländische Verursacher überhaupt gänzlich aus seinem Anwendungsbereich aus.