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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.1.1 Exkurs: Einberufung einer Generalversammlung

Jede GmbH (und jede FlexCo) muss zumindest einmal jährlich eine Generalversammlung abhalten (§ 36 Abs 2 GmbHG), wobei die sog „ordentliche Generalversammlung“, in der in aller Regel die Feststellung des Jahresabschlusses – sowie auch die Entlastung der Geschäftsführung (vgl Kapitel 11.4) – erfolgt, in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat (vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Alternativ kann, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung ausschließt (vgl §§ 34 ff GmbHG), eine Beschlussfassung im Umlaufwege erfolgen. • [Fußnote: Achtung bei schriftlichen Umlaufbeschlüssen: Diese kommen bei der GmbH unabhängig vom erforderlichen (inhaltlichen) Zustimmungsquorum (je nach Abstimmungsthema in aller Regel 50 %- oder 75 %-Mehrheit, wobei der Gesellschaftsvertrag in vielen Fällen Abweichungen zum GmbH-Gesetz vorsehen kann) grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sich sämtliche (!) Gesellschafter mit dieser Art der Abstimmung einverstanden erklären! Bei der FlexCo kann hingegen, im Gegensatz zur GmbH, im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass für den Umstand, dass eine Abstimmung nicht in der Generalversammlung, sondern im schriftlichen Weg (Umlaufweg) erfolgt, das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist. Es kann also im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo die Regelung enthalten sein, dass eine bloße Gesellschaftermehrheit Beschlüsse im Umlaufweg durchsetzen kann (§ 7 Abs 1 FlexKapGG).

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