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2.2.6.3 Exkurs: Geschäftsführerhaftung im Eigenkapitalersatzrecht
Mit dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG; näher dazu Kapitel 6.5) wurde ein angemessener Ausgleich zwischen Gläubigerschutz und Finanzierungsverantwortung bei Kapitalgesellschaften angestrebt. Zwar soll es grundsätzlich den Gesellschaftern überlassen bleiben, wie und wann sie die Gesellschaft – sei es etwa im Wege von Zuschüssen oder Kapitalerhöhungen, sei es durch Gewährung von Darlehen – finanzieren. In der Krise der Gesellschaft (vgl § 2 EKEG) gilt aber Besonderes: Hier soll „Finanzierungs(folgen)verantwortung“ für bestimmte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zum Tragen kommen, dh die Überwälzung des Risikos des Misslingens der Sanierung auf die Gläubiger der Gesellschaft soll vermieden werden. Dies geschieht dadurch, dass Fremdkapital (insb Darlehen), das „Gesellschafter mit Finanzierungsverantwortung“ (zB Gesellschafter, die zu 25 % oder mehr am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt sind; vgl § 5 EKEG) der Gesellschaft in der Krise zur Verfügung stellen, für die Dauer der Krise wie Eigenkapital behandelt wird: Man spricht von „Eigenkapital ersetzenden Darlehen“.