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Neu Dokument-ID: 1265172

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.7 Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, (echten und freien) Arbeitnehmern einen Dienstzettel, der die wesentlichen Rechte und Pflichten wiedergibt, auszuhändigen, wobei dieser Dienstzettel gesetzliche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat. Um im Rahmen der Abwicklung und vor allem nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechtsunsicherheiten hintanzuhalten, ist es anzuraten, einen detaillierten schriftlichen Dienstvertrag über die wechselseitigen Rechte und Pflichten abzuschließen. Sofern sowohl ein Dienstzettel ausgehändigt wird als auch ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich diese inhaltlich nicht widersprechen.

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