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13.14.5 Fazit
Die Rechte an Diensterfindungen stehen – mangels Vereinbarung bzw Bestimmung des anwendbaren Kollektivvertrages – dem Dienstnehmer zu und dieser hat auch grundsätzlich die Möglichkeit, seine Diensterfindung zu verwerten. Aus Sicht des Dienstgebers bedarf es zumeist einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wonach Diensterfindungen der Dienstnehmer dem Dienstgeber gemäß den Bestimmungen des Patentgesetzes anzubieten sind. Hingewiesen sei noch darauf, dass von den Bestimmungen des Patentgesetzes zum Nachteil des Dienstnehmers nicht abgegangen werden kann. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Vereinbarung einer unentgeltlichen Überlassung einer Diensterfindung an den Dienstgeber rechtsunwirksam wäre.