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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.15.4 Fazit

Bereits aus den obigen überblicksartigen Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Vertragstypen ist erkennbar, dass eine exakte Abgrenzung im Einzelnen zumeist nur sehr schwer möglich ist. Dies insbesondere im Verhältnis freier Dienstvertrag und Werkvertrag sowie echter Dienstvertrag und freier Dienstvertrag, da einzelne Parameter charakteristisch für beide Vertragstypen sind. Der exakten Abgrenzung der Vertragstypen und auch der Ausgestaltung des tatsächlichen Vertragsverhältnisses kommt deswegen besonderes Gewicht zu, als unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, insbesondere sozialversicherungs- und abgabenrechtliche, zur Anwendung gelangen. Es ist daher vor allem aus Dienstgebersicht jedenfalls davon abzuraten, Dienstverträge bzw auch freie Dienstverträge als Werkverträge auszugestalten, um beispielsweise Sozialversicherungsbeiträgen zu entkommen. Die Vertragsverhältnisse werden von den einschreitenden Behörden zum Teil sehr genau geprüft und ist eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass im Zweifel bei der Prüfung von Werkverträgen diese zT als Dienstverträge qualifiziert werden, können vom Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum, der bis zu fünf Jahre zurückliegt, nachverlangt werden.

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