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Dokument-ID: 1262988
6.9.4 Forderungsanmeldung und Verständigung der Gläubiger
§ 236 IO sieht vor, dass nunmehr auch ausländische Gläubiger ihre Forderungen im österreichischen Insolvenzverfahren anmelden können. Eine wie in der EuInsVO vorgesehene Verständigung der ausländischen Gläubiger durch den österreichischen Insolvenzverwalter sieht die IO hingegen nicht vor.